
AGB.
1. Der Frachtentgeltanspruch des Unternehmers entsteht unter der Bedingung, dass dem Auftraggeber mindestens der vom Empfänger quittierte Frachtbrief, der Lieferschein/Wiegeschein und der Palettenschein - sämtliche im Original - vorgelegt werden.
2. Das Frachtangebot von MiBo Logistik GmbH ist bezüglich des Frachtpreises freibleibend. Änderungen in Angebotstexten als auch bei Preisen sind MiBo Logistik GmbH bei allen Angeboten, egal ob mündlich oder schriftlich, vorbehalten. Der Vertrag mit dem Frachtführer kommt erst dann zustande, wenn MiBo Logistik GmbH dies dem Frachtführer per Transportauftrag schriftlich, per Telefax oder E-mail bestätigt. Der Transportauftrag enthält Angaben zu Ladetag/-uhrzeit, Ladeadresse, Liefertag/-uhrzeit, Lieferadresse, Transportgut sowie Vergütung und wird von den Parteien in Textform, z. B. per E-Mail oder Telefax individuell vereinbart.
3. Die Fälligkeit der Unternehmerrechnung tritt nach Eingang der Rechnung und der Original-Transportdokumente gem. Ziffer 1 ein. Für Zahlungen auf ein Konto außerhalb des SEPA-Raumes wird eine Bankgebühr in Höhe von 10,00 EUR weiterbelastet.
4. Der Unternehmer verpflichtet sich, sowohl an der Be- als auch an der Entladestelle Euro- bzw. Düsseldorferpaletten in gleicher Anzahl zu tauschen und jeden Palettentausch mittels Palettenschein zu dokumentieren. Der Unternehmer anerkennt, dass 25,00 EUR des vereinbarten Beförderungsentgelts als Vergütung für den Palettentausch entfallen. Jede nicht getauschte Euro- bzw. Düsseldorferpalette oder fehlerhafte Palettenscheine lösen eine Schadensersatzverpflichtung zu Lasten des Unternehmers in Höhe von 20,00 EUR pro Palette aus. Original DPL-Paletten-Scheine können nicht akzeptiert werden, eine Gutschrift ist nicht möglich. Dem Unternehmer ist der Nachweis gestattet, dass kein Schaden bzw. ein wesentlich geringerer Schaden als der pauschalierte, entstanden ist. Für jede übernommene Gitterbox, deren Verbleib nicht dokumentiert (Ausweis auf Frachtbrief) werden kann, haftet der Unternehmer für den, dem Auftraggeber, hierdurch entstandenen Schaden.
5. Der Unternehmer hat sein Fahrzeug auch mit Antirutschmatten, Kantenschonern, Keilen, Spanngurten und sonstigen Ladungssicherungsmitteln auszustatten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, werden ihm die Auslagen des Verladers bzw. Spediteurs auferlegt und vom Frachtentgelt abgezogen. Der Unternehmer ist zur Einhaltung der allgemeinen Grundlagen der Richtlinie VDI 2700 zur Ladungssicherung verpflichtet. Der Unternehmer ist verpflichtet die Ware ordnungsgemäß zu sichern. Die Be- und Entladung obliegt dem Fahrpersonal.
6. Abweichend von § 431 HGB vereinbaren die Parteien eine Haftungshöchstgrenze von 40 (SZR) für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung.
7. Der Unternehmer kann sich gegenüber MiBo Logistik GmbH nicht auf die ADSp 2017 berufen. Das Aufrechnungsverbot der Ziff. 19 der ADSp 2017 kommt zu Gunsten des Unternehmers unter keinen Umständen zum Tragen.
8. Die ADSp 2017 sind die Geschäftsbedingungen der Firma MiBo Logistik GmbH.
9. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand ist 21509 Glinde.
10. Der Einsatz von Unterfrachtführern bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Firma MiBo Logistik GmbH. Das Fahrpersonal ist vom Unternehmer entsprechend anzuweisen.
11. Der Unternehmer verpflichtet sich, nicht in vertragliche Beziehungen zu Kunden der Firma MiBo Logistik GmbH zu treten. Diese Verpflichtung besteht sowohl während der Zusammenarbeit der Parteien als auch nach deren Beendigung. Jeder Fall der Zuwiderhandlung löst eine Vertragsstrafe zu Lasten des Unternehmers in Höhe von mindestens 5.000,00 EUR aus.
12. Beladene Fahrzeuge sind auf bewachten oder geschlossenen Parkmöglichkeiten abzustellen, wobei an der Zugmaschine sowie am Auflieger jeweils zwei unabhängig voneinander funktionierende Sicherungseinrichtungen (z.B. Alarmanlage, GPS, Kraftstoffunterbrechung, elektronische Wegfahrsperre, o.ä.) zu aktivieren sind.
13. Bei Hindernissen bzw. Verzögerungen bei der Be- oder Entladung oder bei Unregelmäßigkeiten des Transportverlaufes ist MiBo Logistik GmbH unverzüglich zu verständigen und befugt Weisungen zu erteilen.
14. Standgeldforderungen des Unternehmers bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. In jedem Falle sind die ersten 24 Stunden bei Be- und Entladung standgeldfrei.
15. Umladungen sind ausdrücklich verboten. Jede Zu- bzw. Beiladung bedarf der schriftlichen Genehmigung des Auftraggebers.
16. Im Falle der Verladung durch den Absender ist das Ladepersonal auf die bestehenden Achslasten der Fahrzeuge und eine ordnungsgemäße Lastenverteilung auf dem Fahrzeug ausdrücklich hinzuweisen. Im Falle der Selbstverladung ist der Unternehmer verpflichtet, die höchstzulässigen Achslasten, sowie die das Fahrzeug betreffenden gesetzlichen Vorschriften, unbedingt einzuhalten.
17. Der Frachtführer verfügt über die für den Transport erforderlichen Erlaubnisse, Berechtigungen und einen für seine abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten ausreichenden Versicherungsschutz gemäß § 6 EfbV. Die rechtliche Grundlage für die Anzeige und Erlaubnispflicht nach §53 und §54 KrWG ist bekannt und wird angewendet. Der Unternehmer erklärt ausdrücklich sein Einverständnis, dass MiBo Logistik GmbH beim Transport von Abfällen gegenüber dem Unternehmer weisungsberechtigt ist und gewährt, MiBo Logistik GmbH Kontrollbefugnisse im Betrieb des Unternehmers. Der Unternehmer verpflichtet sich zur Beförderung der Abfälle und die Abfälle wie beauftragt abzuliefern. Der Unternehmer verpflichtet sich beim Transport von Abfällen zur Nachweisführung gem. § 5 EfbV und zur unaufgeforderten Überlassung von Kopien dieser Nachweise an MiBo Logistik GmbH.
18. Bei gesonderter Weisung von MiBo Logistik GmbH ist die Erstellung und Vorlage neutralisierter Transportpapiere wesentlicher Bestandteil des Transportauftrages. Im Falle der Zuwiderhandlung des Unternehmers vereinbaren die Parteien eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 20 % des vereinbarten Frachtpreises. Weitere Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus einer derartigen Vertragsverletzung des Unternehmers bleiben unberührt.
19. Der Unternehmer verpflichtet sich beim Transport von Lebensmitteln ausschließlich saubere und funktionstüchtige Fahrzeuge, frei von Gerüchen und sonstiger Kontamination zur Beladung zu stellen. Weiters verpflichtet sich der Unternehmer zur Einhaltung der Hygienevorschriften und entsprechenden Unterweisung und Schulung der Fahrer.
20. Die Einhaltung des ArbZG, der AZO, der Verordnung (EG) 561/2006 und der FPersV obliegen dem Unternehmer.
22. Besondere Hinweise: Der Gesetzgeber verbietet die Beschäftigung von Fahrern ohne Aufenthaltserlaubnis und/oder Arbeitsgenehmigung (§ 7b GüKG). Der Gesetzgeber verbietet weiterhin die Beauftragung von Unternehmern ohne Lizenz (§ 7c GüKG). Verstößt der Unternehmer gegen diese gesetzlichen Bestimmungen, kann der Auftraggeber mit Bußgeldforderungen belastet werden. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Firma MiBo Logistik GmbH von jedweden Ansprüchen freizustellen, die aus Gesetzesübertretungen des Unternehmers resultieren. Der Unternehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber sowohl für Schadensersatzforderungen als auch öffentlich-rechtlichen Bußgeld, Abgaben und sonstigen Forderungen, die zu Lasten des Auftraggebers deswegen entstehen, weil der Unternehmer gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Der Unternehmer ist verpflichtet bei jedem Transport mind. folgende Dokumente mitführen, ansonsten Bußgelder und Strafen drohen:
a) GüKG-Erlaubnis oder Euro-Lizenz und Fahrerbescheinigung
b) Frachtbriefe, Lieferscheine, sonstige Ladepapiere
c) Versicherungsnachweis
d) Sozialversicherungsausweis sowie Personalausweis (Reisepass) des Fahrers
e) Behördliche Arbeitserlaubnis bei Fahrern aus Drittländern
f) Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung
g) Kopie Mietvertrag Zugmaschine/Auflieger
h) gültiges A1
i) Arbeitsvertrag, aktueller Lohnzettel
23. Der Unternehmer ist weiterhin verpflichtet, sämtliche öffentlich-rechtlichen Vorschriften, wie insbesondere über die Regelung des Straßenverkehrs, des gefährdungsfreien Transportbetriebes, des Einsatzes ordnungsgemäßen Personals, sowie die Mitführung der gesetzlich erforderlichen Dokumente einzuhalten. Resultieren aus gesetzlichen Verstößen des Unternehmers Schäden zu Lasten von MiBo Logistik GmbH, so ist der Unternehmer verpflichtet MiBo Logistik GmbH insoweit von sämtlichen Schäden freizustellen und Schadensersatz zu leisten.
24. Die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 für Kabotagetransporte (insb. zulässige Vortransporte, mitzuführende Dokumente, Versicherung) obliegt dem Unternehmer. Resultieren aus Verstößen des Unternehmers gegen die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 Schäden zu Lasten von MiBo Logistik GmbH, so ist der Unternehmer verpflichtet MiBo Logistik GmbH insoweit von sämtlichen Schäden freizustellen und Schadensersatz zu leisten.
26. Die Einhaltung des Verhaltenscodex für Lieferanten (supplier code of conduct) wird hiermit ausdrücklich vereinbart.
25. Für grenzüberschreitend entsandte Arbeitnehmer sind die jeweils in Umsetzung der europäischen Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern festgeschriebenen zwingenden Arbeitsbedingungen einzuhalten. Die vorbenannten Bedingungen sind integrativer Bestandteil des Beförderungsvertrages. Abweichungen hiervon sind nur dann wirksam, wenn MiBo Logistik GmbH ausdrücklich schriftlich zustimmt.
Auftragsbestätigungen mit abweichenden Klauseln berühren die Wirksamkeit der vorstehenden Bestimmungen nicht. Abweichende Klauseln sind unwirksam.
21. Der Unternehmer erklärt und bestätigt ausdrücklich, dass er in Besitz sämtlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen wie z.B. EU-Lizenz/Cemt-Genehmigung, sowie vergleichbarer Erlaubnisse ist. Weiterhin versichert der Unternehmer den gesetzlich erforderlichen Versicherungsschutz vorzuhalten. Der Unternehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber mind. 2x jährlich nachzuweisen im Besitz der öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, sowie des gesetz. erforderlichen Versicherungsschutzes zu sein. Der Nachweis hat durch Urkundenvorlage zu erfolgen.
Unser Standort
MiBO Logistik GmbH
Möllner Landstraße 89
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